Die Karlsruher Kanuvereine und kommerzielle Anbieter von Kanutouren haben eine Selbstverpflichtung zum naturverträglichen Kanufahren auf den Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe unterzeichnet.
Hier eine Kurzversion mit für uns wichtigen Punkten
1. Ziel dieser Selbstverpflichtung ist die Sicherstellung der naturverträglichen Nutzung der Gewässer im Stadtkreis Karlsruhe durch die Mieter von Kanus. Die Punkte betreffen allerdings auch alle anderen Nutzer der Gewässer – wie Vereinsmitglieder.
2. Mehr als zwei Boote sind eine Gruppe. Gruppen werden von einer ausreichenden Anzahl von Guides geführt. Gruppen von mehr als 3 Kanus benötigen zwei Guides. Betreuer, Boots- und Gruppenführer sollen entsprechend qualifiziert sein (z.B. Inhaberschaft des Europäischen Paddelpasses oder eine vergleichbare Qualifikation).
3. Ein nach Ziffer 2 qualifizierter Betreuer weist ein und stellt sicher, dass die erforderlichen Kenntnisse des Paddelns vorhanden sind. Ungeübte Mieter erhalten eine praktische Einweisung. Der Betreuer händigt den Mietern im Fall nicht geführter Touren geeignete Unterlagen aus. Diese Unterlagen enthalten die vom Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zur Verfügung gestellten Materialien. In den Unterlagen wird das naturverträgliche Paddeln dargestellt, wird der Ausschluss von künftigem Verleih im Fall von Verstößen genannt und ist geeignetes Kartenmaterial enthalten. Den Mietern wird vermittelt, die folgenden Regeln zu achten:
3.1. Ausgeprägte Rücksichtnahme auf die Belange des Arten- und Naturschutzes und die Belange anderer Gewässernutzer,
3.2. Einhaltung der naturschutzfachlichen Standards des Kanusports,
3.3. Auf dem Wasser kein vermeidbarer Lärm, keine Musik, kein Alkohol, Zugang zum Gewässer nur über definierte Ein/Ausstiegsstellen,
3.4. Fahren stets in angemessenem Abstand zum Ufer.
4. Regeln für die einzelnen Gewässer:
4.1. Alb – für das Befahren der Alb gelten folgende Regelungen:
4.2. Abschnitt 1 (Alb km 26,023 bis km 12,366, Gemarkungsgrenze zu EttlingenBrücke BAB 5 bis Brücke B 10 beim Betriebshof der VBK): das Befahren ist erst ab einem Pegelstand von 50 cm* gemessen am Pegel Ettlingen zulässig.
Abschnitt 2 (ab Beginn Naturschutzgebiet Burgau, Alb km 12,366 bis 0,154, Brücke B 10 beim Betriebshof der VBK bis zur Mündung): das Befahren ist verboten.
4.3. Pfinz – für das Befahren der Pfinz gelten folgende Regelungen :
Abschnitt 1 (Pfinz km 19,315 bis 15,684, Gemarkungsgrenze zu Berghausen bis Bogenbrücke Pforzheimer Straße Durlach): das Befahren ist ganzjährig unzulässig.
*Durch Pegelstand 50 cm am Pegel Ettlingen wird bei der Alb in Karlsruhe Wassertiefe von mehr als 30 cm gewährleistet
Abschnitt 2 (Pfinz km 15,684 bis 13,836, Bogenbrücke Pforzheimer Straße Durlach bis Brücke Am Storrenacker): Das Gewässer darf nur bei der
Einstiegsstelle Bogenbrücke betreten werden. Das Befahren ist erst bei einem Pegelstand ab 50 cm, gemessen am Pegel Steinerne Brücke nördlich der Untermühlstraße, zulässig. Für Gruppen besteht ein Befahrensverbot in der Zeit vom 01.10. – 15.06. Für Einzelfahrer bestehen keine Einschränkungen.
Abschnitt 3 (Pfinz km 13,836 bis 8,730 Brücke Am Storrenacker bis Gemarkungsgrenze Stutensee): das Befahren ist erst bei einem Pegelstand ab 50 cm, gemessen am Pegel Steinerne Brücke, zulässig. Ansonsten, d. h. bei Pegelstand über 50 cm, bestehen keine Einschränkungen für Einzelfahrer oder Gruppen.
4.4. Pfinzentlastungskanal – Das Befahren ist ganzjährig unzulässig.
4.5. Altrhein Rappenwört, Federbach und Alter Federbach
Nutzungsbedingungen für die Vereine – die Nutzungsbedingungen der kommerziellen Verleiher weichen hiervon ab!
1. Vereinsmitglieder und ihre Gäste können den Altrhein Rappenwört ohne Kontingentierung befahren. Dies schließt auch Touren ein, bei denen sich
ungeübte Nicht-Vereinsmitglieder in Begleitung von Vereinsmitgliedern befinden.
2. Einzelne Kanus werden nur an Mitglieder und geübte Fahrer verliehen. Als geübte Fahrer gelten Mitglieder des Deutschen Kanuverbandes (DKV), Inhaber des Europäischen Paddel-Passes oder Teilnehmer an Kanukursen der Vereine mit entsprechendem Nachweis. Dieses wird in den Verleih-Unterlagen dokumentiert und bestätigt. Ein Hinweisblatt zum Verhalten sowie eine Karte mitentsprechenden Schutzgebietsgrenzen sind auszuhändigen.
3. Geführte Touren finden in der Regel zwischen 10:00 und 17:00 Uhr statt.
4. Der Federbach und der Alte Federbach werden nur von Einzelfahrern befahren