Natur und Umwelt

Im Folgenden findet ihr ein Kompendium von unserem Fachwart für Natur und Umwelt. Durch Anklicken des Links können Unterlagen zum Thema aus dem Internet abgerufen werden.

Kanu Selbstverpflichtung

Am 07.07.2014 wurde die Selbstverpflichtung zum naturverträglichen Kanufahren auf den Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe vom Kanukreis Karlsruhe, den gewerblichen Bootsverleihern und den zuständigen Behörden unterzeichnet. Der Text kann im Internet eingesehen werden:


Pegel in Baden-Württemberg

Das Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zeigt in einer Übersicht alle Pegel in Baden-.Württemberg. Durch Anklicken können z.B. der Pegel Maxau für den Rhein und der Pegel Ettlingen für die Alb aufgerufen werden. In mehreren Diagrammen sind der aktuelle Pegelstand, die Wasserstandsvorhersage und die Jahresdaten dargestellt. Die Daten können auch über die App „Meine Pegel“ (übliche App Stores) abgerufen werden.


Retentionsraum Bellenkopf-Rappenwört

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Planung für den Rückhalteraum von Rheinhochwasser aufgestellt. Zurzeit (2016) läuft das Planfeststellungsverfahren. In diesem Raum liegen auch die Bootshäuser der Kanuvereine auf Rappenwört. Für die Vereine ist besonders das geplante Durchlassbauwerk im Hochwasserdamm bei den Bootshäusern wichtig. Es wird für die Kanuten bis zu einer Höhe von 5,50 m am Pegel Maxau befahrbar sein. Die Planungsunterlagen können im Internet eingesehen werden:


Retentionsraum Elisabethenwört

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat nach über 20 Jahren die Planung für den Rückhalteraum Elisabethenwört von Rheinhochwasser 2014 wieder aufgenommen. In diesem Raum liegt am Minthesee bei Philippsburg-Rußheim das Segelrevier der Rheinbrüder. Zurzeit (2016) läuft die Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens. Die Vorplanung von 1992 und der weitere Verlauf des Planungsprozesses können im Internet eingesehen werden:


Kanuwanderweg Rhein zwischen Rastatt und Mannheim

Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Badischen Sportbund 1991 einen offiziellen, rechts rheinischen Kanuwanderweg zwischen Rastatt und Mannheim abgestimmt und in einer vierteiligen Karte dargestellt. Im Juli 2015 wurde die Karte mit der Schutzgebietskulisse aktualisiert. Die Broschüre und die mittlerweile siebenteilige Karte können im Internet eingesehen werden:


Naturschutzgebiete in Deutschland

Das Bundesamt für Naturschutz hat eine Übersichtskarte aller Naturschutzgebiete in Deutschland herausgegeben. Durch Zoomen kann jedes einzelne Naturschutzgebiet im Detail im Internet eingesehen werden:


NSG Rastatter Rheinauen

NSG Rastatter Rheinauen
Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen von Elchesheim und Illingen. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass die Wasserflächen mit Booten oder Wassersportgeräten jedweder Art nicht befahren werden dürfen. Das gilt allerdings nicht für das Befahren der in der Übersichtskarte und in den Detailkarten mit durchgezogener blauer Linie ausgewiesenen Gewässerstrecke (siehe oben, Kanuwanderweg Rhein) mit den Maßgaben, dass nur Boote ohne Motorkraft betrieben werden dürfen, auf Wasserpflanzen Rücksicht zu nehmen ist und in Röhrichte nicht eingefahren werden darf. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Auer Köpfle, Illinger Altrhein, Mothener Wörth

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen von Elchesheim und Illingen. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass die Wasserflächen mit Booten oder Wassersportgeräten jedweder Art nicht befahren werden dürfen. Das gilt allerdings nicht für die Ausübung des Kanusports mit der Maßgabe, dass nur der in der Karte gekennzeichnete Kanuwanderweg befahren wird (siehe oben, Kanuwanderweg Rhein) und das Vereinshaus des Kanuclubs Au am Rhein nur über den direkt zuführenden Forstweg vom Baggersee her angefahren wird. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Bremengrund

Das Naturschutzgebiet liegt auf der Gemarkung Au am Rhein. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass es verboten ist: (2)10 zu baden, zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; (2)11 Feuer anzumachen oder zu unterhalten; (2)15 die Gewässer mit Booten, Flößen oder anderen Wasserfahrzeugen zu befahren. Unter § 5 ist festgelegt, dass (2) für das Befahren einer 25 Meter breiten Fahrrinne entlang des Ostufers des östlichen Auer Altrheinarmes in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Februar und für das Befahren einer 10 Meter breiten Fahrrinne entlang des Südwestufers der „Judengasse“ in der Zeit vom 1. Juli bis 25. Februar mit der Maßgabe, dass nur nicht motorgetriebene Boote verwendet werden, die Boote nicht anlegen oder verweilen dürfen und Schilf- und Röhrichtzonen zu umfahren sind. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Altrhein Neuburgweier

Das Naturschutzgebiet liegt auf Gemarkung Rheinstetten. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass es verboten ist: (2)10 zu baden, zu tauchen, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; (2)11 Feuer anzumachen, zu unterhalten oder Feuerstellen oder Grillplätze zu betreiben; (2)14 sich auf den Wasserflächen mit Booten aller Art, Luftmatratzen, Surfbrettern und sonstige Sportgeräten zu bewegen; Unter § 5 Zulässige Handlungen ist allerdings nicht darauf hingewiesen, dass der Rhein-Altarm zum Bellenkopf Teil des offiziellen Kanuwanderwegs ist und deshalb auch innerhalb des Naturschutzgebietes befahren werden darf. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Altrhein Maxau, Knielinger See

Das Naturschutzgebiet liegt auf Gemarkung Karlsruhe. In der Verordnung ist unter § 4 festgelegt, dass es verboten ist: (2)k zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; (2)i Feuer anzumachen; (2)q die Wasserfläche mit Booten, Flößen oder anderen Wasserfahrzeugen zu befahren. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Burgau

NSG Burgau
Das Naturschutzgebiet liegt auf der Gemarkung Karlsruhe. In der Verordnung ist unter § 4 festgelegt, dass es verboten ist: (2)19 die Wasserflächen mit Booten aller Art, Flößen, Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren, zu surfen, schwimmende Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten. Unter § 5 Zulässige Handlungen wird für die Kanuten keine Ausnahme gemacht. Die Alb darf somit zwischen der B10-Brücke (Südtangente) am Müllberg und der B10-Brücke (Südtangente) am Ölkreuz nicht befahren werden. Verordnung und Karte können im Internet eingesehen werden:


NSG Altrhein Kleiner Bodensee

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Karlsruhe und Eggenstein-Leopoldhafen. In der Verordnung ist unter § 4 festgelegt, dass es verboten ist: (2)10 zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; (2)14 Feuer zu machen; (2)15 die Wasserflächen des Altrheins und des Baggersees mit Booten, mit Flößen, Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren; (2)18 im Altrhein und im Baggersee zu baden. Unter § 5 Zulässige Handlungen wird allerdings nicht darauf hingewiesen, dass die Alb Teil des offiziellen Kanuwanderweges ist und deshalb
auch innerhalb des Naturschutzgebietes befahren werden darf. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Rußheimer Altrhein-Elisabethenwört

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Dettenheim und Philippsburg. In der Verordnung ist unter § 4 festgelegt, dass es verboten ist (2)j zu baden, zu zelten, zu lagern, zu reiten, Wohnwagen, Kraftfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder zu benutzen; (2)l Feuer anzumachen oder zu unterhalten; (2)q das Befahren der Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art. § 4 (2)q gilt nicht für das Befahren einer 25 Meter breiten gekennzeichneten Fahrrinne an dem der Insel Elisabethenwört abgewandten Ufer des Rußheimer Altrheines und für das Befahren der Pfinz, jeweils mit der Maßgabe, dass nur nicht motorangetriebene Boote verwendet werden und der weiteren Maßgabe, dass die Boote hintereinander fahren, nicht anlegen oder verweilen und dass auf Schwimmblattpflanzen und Röhricht Rücksicht zu nehmen ist. Die Verordnung und die Karten können im Internet eingesehen werden:


NSG Goldgrund

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Wörth und Rheinstetten. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass es verboten ist: (3). Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze, Angelplätze sowie Bootsanlegestellen oder Nachen-Liegeplätze anzulegen oder zu unterhalten; (10) das Gebiet mit Kraft- oder Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, mit diesen anzulegen oder diese abzustellen; (12) zu lagern, zu baden, zu zelten, Schlittschuh zu laufen, Campingfahrzeuge aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Im Internet kann die Verordnung eingesehen werden:


NSG Lauterniederung

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Schweighofen, Kapsweyer, Steinfeld, und Scheibenhardt, In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass es verboten ist: (11) fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern und die Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor zu befahren; (16) Feuer anzumachen oder zu unterhalten. Das Paddeln ist somit nicht verboten. Im Internet können die Unterlagen eingesehen werden:


Freilegung der Lauter für Kanufahrten

Freilegung der Lauter für Kanufahrten

Die Lauter wird seit dem Jahre 2010 jährlich vom Kanuclub Berg von Totholz gesäubert. So ist die Lauter vom Bootshaus Berg über 5 km bis zur Lautermuschel befahrbar. Im Oberlauf gibt es eine Verordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Nach ihr dürfen von Hinterweidenthal bis an die französische Grenzein Germanshofnur noch Einer fahren, wenn die Lauter am Pegel in Bobenthal mindestens 75 cm Wasser hat. Ab Weissenburg/Altenstadt über Bienwaldmühle und Scheibenhard bis Berg darf die Lauter auch ohne Beschränkung der Bootsart befahren werden. Im Internet finden sich Erläuterungen zu der Verordnung zum Oberlauf: 


NSG Hörther Rheinaue

Das Naturschutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Hördt, Sondernheim und Leimersheim. In der Verordnung ist unter § 4, festgelegt, dass es verboten ist: (7) auf den Gewässern mit Motorbooten oder Booten mit Hilfsmotor zu fahren. Das Paddeln ist somit nicht verboten. Im Internet können die Unterlagen eingesehen werden:


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